Alternative Besteuerung von P2P Krediten

Im Jahr 2017 hat Bloginhaber und Buchautor Luis Pazos erstmalig über die alternative Besteuerung von P2P Krediten geschrieben. Seitdem gab es hunderte, wenn nicht gar tausende Diskussionen darüber auf verschiedensten Medien unserer Community.

Heute, 3 Jahre später nutzen viele P2P Investoren (und auch Luis selbst) diese Form der Besteuerung von P2P Krediten. In dieser Zeit sind zudem einige Dinge passiert, die Investoren der konventionellen Besteuerung klar negativ beeinträchtigt haben. Wie z.B. der Ausfall diverser P2P Plattformen, auf dessen “Erträge” aber vorweg Steuern gezahlt wurden.

Grund genug also, dass sich Luis dieses Konzept noch einmal erneut vorgenommen hat um es auf den aktuellsten Stand zu bringen! Und natürlich erneut viele spannende Diskussionen anzustoßen! Viel Spaß beim Lesen des heutigen Gastbeitrages!

ᐅ Disclaimer
Bitte beachte meinen Haftungsausschluss. Ich betreibe keinerlei Anlageberatung und spreche keine Empfehlungen aus. Auf nahezu allen P2P Plattformen, über die ich berichte, bin ich selbst investiert. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Entwicklungen der Vergangenheit sind kein Indikator für zukünftige Entwicklungen! Alle Links zu den Investment-Plattformen sind in der Regel Affiliate/Werbe-Links (normalerweise mit * gekennzeichnet), bei denen du in der Regel Vorteile hast und ich eine kleine Provision verdiene.

Steuerrechtlicher Haftungsausschluss

Die nachfolgenden Ausführungen geben die persönliche Ansicht des Autors zum Thema wider. Sie stellen keine steuerliche Beratung dar! Für rechtssichere Informationen und individuelle Auskünfte ist der Gang zum Steuerberater unerlässlich!

ᐅ Hier findest du alle bisher erschienenen Artikel rund um das Thema “Versteuerung von P2P Krediten”:
08.02.2020: P2P Kredite Steuern – Wie du die Zinserträge für deine Steuererklärung ermittelst
13.04.2018: Verluste aus P2P Krediten: Begradigung an der Steuerfront
22.07.2017: Alternative Besteuerung von P2P Krediten
13.02.2016: Wie du deine P2P-Gewinne versteuerst

Die alternative Besteuerung wird erwachsen

Gut drei Jahre sind seit der erstmaligen Vorstellung der „alternativen Besteuerung“ von Erträgen aus P2P-Krediten vergangen. Drei Jahre, in denen nicht nur diese junge Anlageklasse einige Umwälzungen erfahren sowie ihre erste Bewährungsprobe bestehen musste. Und dies mit durchaus zwiespältigen Ergebnissen.

Zwei Dinge sind jedoch gleichgeblieben. Zum einen ist hierzulande der Steuerspartrieb nach wie vor deutlich ausgeprägter als der Fortpflanzungstrieb! Zum anderen liebt der Bürger sein Finanzamt mit der gleichen Leidenschaft wie der Metzger den Vegetarier.

Den letztgenannten Umständen ist es auch zu verdanken, dass sich das Thema der Besteuerung von Erträgen aus P2P-Krediten ungebrochener Beliebtheit erfreut. Und insbesondere die Vertretbarkeit des alternativen im Vergleich zum konventionellen Ansatz sehr kontrovers diskutiert wurde.

Um es gleich vorwegzunehmen: Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts seitens der Finanzgerichtsbarkeit steht nach wie vor aus. Dafür gibt es mittlerweile Erfahrungsberichte zahlreicher Anleger, welche den alternativen Ansatz gegenüber dem Finanzamt gefahren haben. Wie bereits seinerzeit vermutet, mit unterschiedlichem Ausgang. In vielen Fällen wurde die „alternative Besteuerung“ akzeptiert, bisweilen jedoch auch abgelehnt und die Steuerschuld auf konventionelle Art und Weise berechnet.

Konventionelle Versteuerung von P2P Krediten

Bei der konventionellen Berechnung werden die Einkünfte aus P2P-Krediten als Zinserträge im Jahr der Einnahme versteuert. Zu diesem Zweck stellen die allermeisten Plattformen eine Zinsbescheinigung aus. Ersatzweise kann hierfür auch der Kontoauszug herangezogen werden.

Die Summe der bescheinigten Zinsen je Kalenderjahr und Plattform hat der Anleger in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung einzutragen. Versteuert wird dieser Betrag dann in aller Regel pauschal mit der Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Mit diesem Vorgehen machen P2P-Investoren sicherlich nichts verkehrt – schließlich zahlen sie so zu früh und indirekt auch zu viel Geld. Und daran hat sich der Fiskus seit jeher bekanntlich nicht gestört. Dieses Ergebnis ist jedenfalls dann vertretbar, wenn die deutsche Steuergesetzgebung nebst Rechtsprechung auf die technische Umsetzung von P2P-Kreditmarktplätzen projiziert wird.

steuerberscheinigung viventor

Eine typische Steuerbescheinigung

Dem gegenüber steht die „alternative Besteuerung“, die zwischenzeitig sowohl mit Steuerberatern als auch Finanzbeamten diskutiert und als vertretbar eingestuft wurde. Zur Einordnung: Juristen teilen die Welt bekanntlich nicht in richtig und falsch, sondern vertretbar und nicht vertretbar.

Der Begriff “Alternative Besteuerung”

Bevor es in die Details geht, noch ein Wort zum durchaus streitbaren Begriff, an dem sich die Geister scheiden. Kritiker bemängeln zu Recht, dass es eine „alternative Besteuerung“ im engeren Wortsinn nicht gibt. Das stimmt natürlich, korrekterweise handelt es sich hierbei um einen alternativen Ansatz zu Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus P2P-Beteiligungen bei ausländischen Plattformen ohne Lizenz als Zahlungsdienstleister. Da dieser Bandwurmbegriff offensichtlich unpraktikabel ist, wird in diesem Beitrag auf die mittlerweile ohnehin einer Marke gleich etablierte Verkürzung zurückgegriffen.

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Zufluss und wirtschaftliche Verfügungsmacht

Das deutsche Einkommenssteuergesetz (EStG) kennt sieben Einkunftsarten. Eine davon sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 5 EStG). Was alles zu dieser Einkunftsart gehört wird in § 20 EStG akribisch ausgeführt. Nach Abs. 7 fallen hierunter „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“, was letztlich auf Zinsen aus P2P-Krediten zutrifft, die über eine Plattform administriert werden.

Damit ist die Besteuerungsgrundlage hinsichtlich Art und Höhe der Erträge klar bestimmt. Offen bleibt die Frage der zeitlichen Zuordnung der Zinszahlungen und damit der Fälligkeit der Steuer.

alternative besteuerung

Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz

Für diese und andere Zahlungen gilt im deutschen Einkommenssteuerrecht das sogenannte Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG). Es besagt, dass Einnahmen steuerlich dem Kalenderjahr zuzuordnen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als zugeflossen gilt eine Einnahme, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber erlangt hat.

Genau an dieser Nahtstelle zwischen Einkommenssteuerrecht und Finanztechnologie ist das Internet, in Anlehnung an ein bekanntes Zitat Angela Merkels, nach wie vor Neuland. Die entscheidenden Fragen lauten: Wann werden Gewinne aus P2P-Krediten zu Einnahmen? Und wann erlangt der Anleger über diese die wirtschaftliche Verfügungsmacht?

Der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zuflusses zählt!

Da wie bereits erwähnt eine Positionierung der Rechtsprechung zu genau diesen Fragen aussteht, muss in guter Tradition auf bestehende Gesetze, Urteile und Kommentare zur wirtschaftlichen Verfügungsmacht zurückgegriffen werden, um diese dann analog auf P2P-Kredite zu übertragen.

In durchweg jedem Fall kommt es bei der Verfügungsmacht nicht auf die rechtliche Fälligkeit an. Sondern den tatsächlichen Zugriff auf eine Geldleistung. Bei Bargeld ist dies ab dem Zeitpunkt der Übergabe, bei Überweisungen mit dem Zahlungseingang der Fall. Gleiches gilt für Dividenden-, Zins- und sonstige Kapitalertragsgutschriften.

Gemein ist allen Sachverhalten die Tatsache, dass es sich um Einnahmen handelt, die zumindest theoretisch für weitere Rechtsgeschäfte (Kaufverträge, Kreditverträge, Mietverträge etc.) eingesetzt werden könnten. Also um sogenanntes Nettogeldvermögen. In diesem Sinne bezeichnen Einnahmen den Zugang von Zahlungsmitteln.

Dies können auch Forderungen sein, die eine sogenannte „Leistung an Erfüllungs statt“ ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise Guthaben auf dem Girokonto (Buch- oder Giralgeld). Diese sind zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, aber werden im Geschäftsverkehr an Stelle von Bargeld allgemein akzeptiert. Als liquiditätsnahes Buchgeld gehören auch Gutschriften auf Spar-, Termin- oder sonstige Geldkonten zum Nettogeldvermögen.

Letztendlich orientiert sich die Jurisprudenz hier an den sogenannten Geldmengenaggregaten, wie sie beispielsweise die Europäische Zentralbank (M0, M1, M2) definiert. Unabhängig vom Grad der Liquidität ist diese ferner immer Folge einer Buchung auf einem individuellen Konto, auf das der Zugriff des rechtmäßigen Eigentümers auch nicht verweigert werden darf.

Zwischenfazit zur Besteuerung von P2P Krediten

Der Zufluss steuerpflichtiger Einnahmen ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Einen tatsächlichen Zugriff
  2. Das Vorhandensein von Nettogeldvermögen
  3. Die Verknüpfung beider Größen mit einem (Buch-)Geldkonto.
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Die Architektur von P2P Krediten

Wechseln wir nunmehr die Perspektive und betrachten die finanzielle Architektur einer typischen P2P-Plattform. Wie eingangs erwähnt gelten die folgenden Betrachtungen ausschließlich für ausländische Plattformen ohne Zahlungsanbieterlizenz (Begründung folgt). Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob der Plattformbetreiber selbst Kredite vergibt oder diejenigen angegliederter Darlehensanbahner vermittelt.

Architektur von P2P Krediten

Im Rahmen der Anmeldung müssen sich potenzielle Anleger mit ihren persönlichen Daten registrieren sowie ihre Identität nachweisen. Anschließend erfolgt die Zuweisung eines Accounts mit personenbezogener Nummer durch den Plattformbetreiber. Nach Freischaltung können Anleger unter Angabe ihrer Accountnummer (im Feld „Verwendungszweck“ des Überweisungsträgers) Überweisungen auf das Bankkonto der Plattform vornehmen.

Die erste Überweisung dient dabei in aller Regel auch als Referenzkonto für ein- und ausgehende Zahlungen. Geldeingänge werden entsprechend den Vorgaben des Anlegers direkt oder indirekt in verfügbare Kredite (mit-)investiert.

Gleiches gilt umgekehrt auch für Zins und Tilgung. Diese gehen auf das Konto des Betreibers ein und werden anteilig dem Account des Anlegers zugeordnet. Möchte dieser Geld von der Plattform abziehen, muss er die Auszahlung beim Plattformbetreiber beantragen. Diese erfolgt dann vom Bankkonto des Betreibers auf das Referenzkonto des Anlegers.

Ausländisches Fintech trifft deutsches Steuerrecht

Wie ist diese Finanzarchitektur im Hinblick auf die drei Kriterien zu beurteilen, die den Zufluss steuerpflichtiger Einnahmen definieren? Zum einen ist bereits der tatsächliche Zugriff nicht gegeben. Vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zu dem der Rückzahlung auf das Girokonto des Anlegers ist das Geld dem Zugriff der Investoren vielmehr sogar entzogen.

Tatsächlich hat der Plattformbetreiber die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht über sämtliche Mittel – sonst könnte er es ja auch gar nicht kreditieren. Das gilt natürlich auch für Zins und Tilgung, die ebenfalls an die Plattform und eben nicht den Anleger fließen.

Zum zweiten erhöhen aus genau diesem Grund die Zinszahlungen des Kreditnehmers auch nicht das Nettogeldvermögen des Anlegers. Er erwirbt weder Bargeld noch Buchgeld sondern lediglich eine Forderung auf Buchgeld gegen den Plattformbetreiber. In keinem Fall kann er den Betrag auf dem Plattformaccount für Rechtsgeschäfte und als Zahlungsmittel nutzen.

Die mangelnde Liquidität ist dabei drittens auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich beim Account eben nicht um ein Geldkonto handelt. Der Account ist allein eine Echtzeitberechnung. Sie informiert darüber, welcher Anteil am Vermögen der Plattform dem jeweiligen Anleger zusteht. Es handelt sich hierbei lediglich um den Eintrag in einer Datenbank, bestenfalls also ein rein virtuelles Metakonto.

Dieses ist qualitativ keineswegs mit dem Buchgeldkonto eines Finanzinstituts vergleichbar. So werden Zinsen immer nur „gezeigt“, aber eben nicht gezahlt. Rechtlich betrachtet gewähren Anleger der Plattform also ein unbesichertes Privatdarlehen. Ob diesem „Frontend“ auch ein „Backend“, sprich ein Kreditportfolio, gegenübersteht, kann spätestens seit den Leistungsstörungen der Plattformen Envestio und Kuetzal Ende 2019 mit einem Fragezeichen versehen werden.

Solange das einmal eingezahlte Geld beim Plattformbetreiber verbleibt, dürfte es sich demnach bei Zinsen auf P2P-Kredite nicht um steuerpflichtiges Einkommen handeln. Die Steuerpflicht wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn ein beantragter Auszahlungsbetrag auf dem Referenzkonto des Anlegers eingegangen ist.

Es gibt aber Ausnahmen

Anders sieht es übrigens aus, sobald die Plattform über eine Zahlungsanbieterlizenz verfügt und die Accounts der Investoren als IBAN-Konten geführt werden. Diese sind bankenrechtlich einem Giro- oder Geldkonto gleichgestellt und unterliegen somit zumindest innerhalb der Europäischen Union (EU) auch der gesetzlichen Einlagensicherung. In diesem Fall löst dann auch der Eingang der Zinsgutschriften auf dem IBAN-Konto des Investors den Zufluss sowie die Verfügungsmacht aus.

Ein Beispiel hierfür ist die litauische Plattform NeoFinance. Eine andere Frage ist natürlich, ob die Einlagensicherungssysteme ausgewählter Länder im Fall einer Pleite die Anleger vollständig und zügig entschädigen können und wollen. Im Fall einer bulgarischen Bank begann das Entschädigungsverfahren beispielsweise erst sechs Monate nach der Insolvenz und nur auf Druck der EU-Kommission.

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Hast du ein eigenes Konto, kannst du die alternative Besteuerung nicht anwenden


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Ein stichhaltiges Gegenargument

Nun könnte jedoch ein stichhaltiger Einwand gegen obige Darlegung ins Feld geführt werden. Tatsächlich gehört es seit 1968 zur ständigen Rechtsprechung, sprich der gelebten Praxis des Bundesgerichtshofs (BGH), die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht nur an den tatsächlichen „Erfolg“ (sprich die empfangene Zahlung). Sondern auch an die Möglichkeit, „den Leistungserfolg herbeizuführen“ anzuknüpfen.

So hat die höchste zivilrechtliche Instanz beispielsweise verfügt, dass bereits der Empfang eines Schecks den Zufluss des entsprechenden Geldbetrags auslöst und nicht erst dessen Einlösung („Scheckurteil“). Gleiches gilt für bestimmte Zahlungsansprüche. Beispielsweise stehen gelassene oder reinvestierte Zinsen sowie temporär zurückbehaltene Provisionen.

Wenn hierin „nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht“. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Der Gläubiger muss ferner zumindest theoretisch in der Lage (gewesen) sein, die Zahlung „ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen“.

Über diesen Umweg könnten die „gezeigten“ Zinsen aus P2P-Krediten auf den ersten Blick tatsächlich eine Steuerpflicht auslösen. Nun hat aber der BFH in einem weiteren Grundsatzurteil zum „buchmäßigen Festhalten einer Schuldverpflichtung“ bestimmt, dass der Schuldner in derartigen Fällen „den für die Zahlung vorgesehenen Betrag von seinem Vermögen so separiert, dass der Gläubiger den Betrag ohne weiteres abholen, abrufen oder verrechnen kann. Eine derartige Separation wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass der Schuldner den Betrag auf einem für den Gläubiger gesondert geführten Konto gutschreibt (Geschäftsfreundekonto, Verrechnungskonto, Kontokorrentkonto usw.).“

Diese Forderungen spiegeln sich nun aber definitiv nicht in der digitalen Realität wider: Die Finanzarchitektur von P2P-Plattformen sieht gerade keine Separation vor. Ganz im Gegenteil laufen sämtliche Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausschließlich über das Geschäftskonto des Plattformbetreibers.

Alles läuft über eine zentrale Stelle

Nur der fortschreitenden Digitalisierung ist es zu verdanken, dass diese massenhaft über eine parallel geführte Datenbank und nicht über gesondert geführte Konten administriert und zugeordnet werden können. Sie allein ermöglicht das Geschäftsmodell der P2P-Plattformen, dem ein „buchmäßiges Festhalten“ gemäß BFH-Urteil die Grundlage entziehen würde.

Der Anleger befindet sich hier also im Gegensatz zu konventionellen (Bank-)Kontensystemen ganz klar außerhalb des Zahlungs- und Verrechnungssystems. Aus dem Grund kann er Zahlungen auch nicht „ohne weiteres abholen“. Vielmehr muss er hierfür einen Antrag stellen. Erst nach Prüfung durch den Betreiber erfolgen die Freigabe und Auslösung der Zahlung. Genau daran lassen die betreffenden Plattformen auch keinerlei Zweifel aufkommen, wie die automatisierten Antworten auf Auszahlungswünsche verdeutlichen:

  • „Wir haben Ihren Antrag zur Auszahlung erhalten. Sobald die Mittel auf Ihr Bankkonto überwiesen werden, erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail.“
  • „Bitte beachten Sie, dass wir zweimal täglich an allen estnischen Arbeitstagen Kontozahlungen bearbeiten. Aufgrund der durch den einheitlichen europäischen Zahlungsraum eingeführten Beschränkungen kann es jedoch vorkommen, dass Ihre Bank bis zu drei Tage benötigt, um die Zahlung abzuwickeln und auf Ihrem Konto zu verbuchen.“
  • „Your withdrawal request is being processed! Your withdrawal will be checked by our administrator and you will get an email notification when your funds are released to your bank account.“
  • „Ihre Auszahlungsanforderung wurde angenommen und wird innerhalb von 2 Werktagen bearbeitet“
  • „We have received your withdrawal request. We will process it shortly.“

Auch dies spricht klar gegen eine wirtschaftliche Verfügungsmacht seitens der Anleger, zumal Auszahlungswünsche selbstverständlich nur dann realisiert werden können, wenn die Plattform erstens selbst über die entsprechende Liquidität verfügt und zweitens auch auf ihr Geschäftskonto zugreifen kann. Beispielsweise war Ersteres im Zuge des Shutdown-Crashs bei Bondora zeitweise nicht gegeben (zur Bondora Anleitung), Zweiteres führte nach eigenen Angaben dazu, dass die Plattform Grupeer seit März 2020 „dicht“ ist.

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Bonität und Vermögensmehrung

Für diese Auffassung sprechen zudem die Ausführungen des BFH im bereits erwähnten „Scheckurteil“. Zur Demonstration des Zuflussprinzips hebt dieser exemplarisch auf den Unterschied zwischen Scheck und Wechsel ab: „Im Gegensatz zum Scheck, der dem Zahlungsverkehr dient, ist der Wechsel ein Kreditmittel.

Der Wechselbetrag ist regelmäßig nicht auf Sicht, sondern erst zu einem bestimmten, oft mehrere Monate entfernt liegenden Zeitpunkt zu zahlen. Hier ist es gerechtfertigt (auch zur Vermeidung der schwierigen Frage der Bonität der Wechselbeteiligten […]), frühestens bei Diskontierung des Wechsels eine Verfügungsmacht über die Wechselsumme und damit einen Zufluss dieser Summe zu bejahen.

Diese Schwierigkeiten ergeben sich bei dem regelmäßig innerhalb kurzer Frist vorzulegenden Scheck […] nicht.“ Neben dem Liquiditätsgrad betont das Gericht die Bedeutung der Bonität des Schuldners, auf hiesige Betrachtung übertragen des Plattformbetreibers. Wie es um diese steht, sei mal dahingestellt. Zumal in einem Land wie beispielsweise Lettland, dessen Einlagensicherung für reguläre Banken von der Stiftung Warentest bezweifelt wird.

Tatsächlich sind Liquidität und Bonität die Damoklesschwerter, welche permanent über jeder Investition schweben. Und dies gibt immer wieder Anlass zu Ängsten, Sorgen und Nöten der Anleger, wie das in jüngerer Zeit schlagend gewordene Plattformrisiko demonstriert.

Dies gilt insbesondere für ausländische Betreiber, die zudem noch einer fremden, eventuell nicht ganz so durchsetzungsstarken Jurisdiktion unterstehen. In diesem Zusammenhang schadet es Anlegern übrigens nicht, die Bilanzen der P2P-Plattformen zu studieren, sofern sie denn verfügbar sind. Deren Liquiditätspolster ist meist dünn und selbstverständlich unmittelbar von den Zahlungen der Kreditnehmer respektive Kreditanbahner abhängig.

Weitere Urteile

Ein weiteres Urteil jüngeren Datums, diesmal des Finanzgerichts Köln, stützt diese Auffassung. Bezeichnenderweise hatten die Richter in diesem Fall über den Status von Scheinzinsen zu urteilen. Im Jahr 2002 entschieden sie, dass „keine Vermögensmehrung im Sinne einer objektiven Bereicherung bei dem Darlehensgläubiger gegeben ist“, wenn keine Gutschrift der Zinsen auf einem Darlehenskonto – ein Darlehenskonto ist ein „debitorisch geführtes Bankkonto“ – erfolgt ist. Und nicht feststeht, dass der Schuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zur Zahlung der Zinsen fähig und bereit war.

Auch dies ist bei P2P-Kreditbeteiligungen aufgrund der oben skizzierten Plattformarchitektur nun regelmäßig der Fall. Ein schlichter, automatisierter Datenbankeintrag kann kaum eine „Vermögensvermehrung im Sinne einer objektiven Bereicherung darstellen“. Und Darlehenskonten werden ohne Zahlungsanbieterlizenz in der Regel nicht geführt.

Aber gibt es nicht auch Urteile deutscher Gerichte, die eine Steuerpflicht von Scheingewinnen aus Schneeballsystemen bejahen? Das stimmt, die gibt es. So entschied beispielsweise der BFH am 11. April 2014, dass Gutschriften aus Schnellballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen können. Allerdings weicht der Fall in ganz wesentlichen Punkten von den hier skizzierten Parametern ab.

So kam der Anbieter des Schneeballsystems Auszahlungsanträgen der Anleger zunächst regelmäßig entgegen und überwies die scheinbaren Erträge anstandslos auf deren Girokonten. Im weiteren Verlauf ging er dann dazu über, die Anleger telefonisch zur Wiederanlage der fälligen Erträge ohne Auszahlung zu überreden, teils mit Erfolg, teils ohne. Und genau aus diesem Grund bejahte das Gericht schließlich deren Steuerpflicht. Übertragen auf P2P-Plattformen könnte das Urteil dann zur Anwendung kommen, wenn diese sämtliche Zinsgutschriften standardmäßig auf Giro- beziehungsweise Bankkonten der Anleger überweisen würden. Genau das ist aber nicht der Fall.

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Der alternative Ansatz in der Praxis

Nun soll noch erörtert werden, wie Einkünfte aus P2P-Krediten nach der alternativen Besteuerung versteuert gehören. Dies erfolgt analog zu Entnahmen aus einer Investment- oder Versicherungspolice. Hierbei werden Auszahlungen mit ihrem Ertragsanteil besteuert, das heißt den auf den Auszahlungsbetrag entfallenden anteiligen Gewinn am zurechenbaren Vermögen.

Hierzu ein Beispiel: Ein Anleger zahlt 1.000 Euro in eine Police ein. Die Rendite nach 12 Monaten beträgt acht Prozent, das in der Police gebundene Vermögen demnach 1.080 Euro. Der Ertragsanteil beläuft sich gerundet auf 7,4 Prozent (80 Euro Rendite geteilt durch 1.080 Euro Vermögen). Von den 1.080 Euro lässt sich der Investor umgehend 100 Euro auszahlen. Der in dieser Summe enthaltene Ertragsanteil beläuft sich entsprechend auf 7,4 Prozent von 100, also 7,40 Euro. Diese müsste der Investor als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklarieren.

Beispielrechnungen

Wie berechnet sich der Ertragsanteil bei einer Anlage in P2P-Krediten? Ist das angesichts zahlreicherer und unterschiedlich hoher Ein- und Auszahlungen nicht ziemlich kompliziert? Keineswegs, wie folgendes Beispiel belegt:

Angenommen, ein Anleger ist im Januar 2017 zunächst mit 200 Euro Ersteinlage bei einer ausländischen P2P-Plattform eingestiegen. Von Februar bis November 2017 stockt er die Summe monatlich um 100 Euro auf, im Dezember überweist er einmalig 800 Euro. Zudem sind dem Nutzerkonto im Laufe des Jahres 90 Euro Zinsen gutgeschrieben worden. Anfang 2018 erhöht er seine Investition um weitere 1.000 Euro. Bis Mitte 2018 fließen ihm Zinsen in Höhe von 190 Euro zu. Stand des Nutzerkontos am 30.06.2018 vor Auszahlung:

  • Summe Einzahlungen: 3.000 Euro
  • Summe Zinsen: 280 Euro
  • Summe Kapital: 3.280 Euro

Zu diesem Zeitpunkt beschließt der Anleger, sich insgesamt 1.000 Euro auszahlen zu lassen, um das Geld anderweitig zu investieren. Dies zieht folgende Berechnung nach sich:

  • Höhe der Auszahlung: 1.000 Euro
  • Zinsanteil: 280 Euro / 3.280 Euro = 8,54 Prozent
  • Ertragsanteil: 1.000 Euro * 8,54 Prozent = 85,40 Euro
  • Kapitalrückzahlung: 1.000 Euro – 85,40 Euro = 914,60 Euro

Die ausgezahlten 1.000 Euro setzen sich demnach aus 914,60 Euro Rückzahlung des eingebrachten Kapitals und aus 85,40 Euro Zinserträgen zusammen. Die 85,40 Euro sind dann 2019 als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2018 zu deklarieren. Stand des Nutzerkontos am 30.06.2018 nach Auszahlung:

  • Summe Einzahlungen: 3.000 Euro – 914,60 Euro = 2.085,40 Euro
  • Summe Zinsen: 280 Euro – 85,40 Euro = 194,60 Euro
  • Summe Kapital: 3.280 Euro – 1.000 Euro = 2.280 Euro

Den Rest des Jahres lässt der Anleger seine Investition unangetastet. Ende 2018 stockt er diese nochmal um 500 Euro auf, zwischenzeitig konnte er weitere 140 Euro an Zinsen verbuchen. Bis Ende 2019 erfolgen keinerlei weitere Ein- und Auszahlungen, an Zinsen fließen dem Anleger 350 Euro zu. Stand des Nutzerkontos am 30.12.2019 vor Auszahlung:

  • Summe Einzahlungen: 2.585,40 Euro
  • Summe Zinsen: 684,60 Euro
  • Summe Kapital: 3.270,00 Euro

Am Jahresende entschließt sich der Anleger, 2.000 Euro abzuziehen. Diesmal sieht die Berechnung wie folgt aus:

  • Höhe der Auszahlung: 2.000 Euro
  • Zinsanteil: 684,60 Euro / 3.270,00 Euro = 20,94 Prozent
  • Ertragsanteil: 2.000 Euro * 20,94 Prozent = 418,80 Euro
  • Kapitalrückzahlung: 2.000 Euro – 418,80 Euro = 1.581,20 Euro

Die ausgezahlten 2.000 Euro setzen sich diesmal aus einer Kapitalrückzahlung in Höhe von 1.581,20 Euro sowie 418,80 Euro Zinserträgen zusammen. Letztere sind 2020 als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2019 zu deklarieren. Stand des Nutzerkontos am 30.12.2019 nach Auszahlung:

  • Summe Einzahlungen: 2.585,40 Euro – 1.581,20 Euro = 1004,20 Euro
  • Summe Zinsen: 684,60 Euro – 418,80 Euro = 265,80 Euro
  • Summe Kapital: 3.270,00 Euro – 2.000 Euro = 1.270,00 Euro

Löst der Anleger nun am 01.01.2020 sein Nutzerkonto auf, erhält er sein gesamtes Kapital in Höhe von 1.270,00 Euro gut geschrieben. Dieses setzt sich aus 1.004,20 Euro Kapitalrückzahlung und 265,80 Euro Zinsen zusammen. Die Zinsen muss er dann im Jahr 2021 als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklarieren.

Somit sind dann sämtliche Zinserträge (die Früchte) erfasst und versteuert worden, während die Einlage (der Stamm) ungeschmälert zurückgeflossen ist. Nachweisen lassen sich die Zahlen in aller Regel übrigens relativ einfach über den jeweiligen Kontoauszug.

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Über die Kontoauszüge findest du jeden Eintrag!

Wer ist am Ende eigentlich der Sieger?

Jetzt noch eine spannende Frage: Wer profitiert von der alternativen im Gegensatz zur konventionellen Besteuerung? Die verblüffende Antwort: Sowohl der Anleger als auch das Finanzamt! Dieses Paradoxon lässt sich ebenfalls am besten anhand eines Beispiels demonstrieren. Hierzu betrachten wir zwei Anleger. Beide investieren einmalig 1.000 Euro auf der gleichen P2P-Plattform. Sie erwirtschaften dort durchgehend eine Rendite von 12 Prozent pro Jahr.

Dank der Rückkaufgarantie fällt auch kein Darlehen aus. Sämtliche Erträge werden wieder angelegt. Der einzige Unterschied: Anleger A versteuert seine Erträge nach konventioneller Art, Anleger B nach dem alternativen Ansatz. Das heißt: A zahlt auf die jährlich „gezeigten“ Zinsansprüche vor Wiederanlage 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Anleger B zahlt diese erst am Ende der 10 Jahre, nachdem er sich sein gesamtes Guthaben auf sein Referenzkonto hat überweisen lassen.

Parameter Anleger A Anleger B
Einmalanlage 1.000,00 EUR 1.000,00 EUR
Zinsatz 12 Prozent 12 Prozent
Laufzeit 10 Jahre 10 Jahre
Endvermögen 2.331,77 EUR 2.550,43 EUR
Steuerbelastung 477,09 EUR 555,42 EUR
Vermögensdifferenz +9,38%
Steuerdifferenz +14,22%

Das Ergebnis

Gut neun Prozent mehr für den Anleger und 14 Prozent mehr für das Finanzamt – wie kommt dieses der Intuition widersprechende Ergebnis zustande? Ganz einfach: Der Ertrag von Anleger B wird nicht um 26,375 Prozent pro Jahr geschmälert. Das heißt dieser, Anleger A nicht zur Verfügung stehende Betrag wird reinvestiert und erwirtschaftet selbst wiederum Erträge, die A nicht erzielen kann. Allein die endfälligen Steuern auf diese Zusatzerträge überkompensieren den Betrag, den A über die Zeit an das Finanzamt zahlt.

Das Steuerparadoxon macht dabei auch die langfristig drastischen Opportunitätskosten selbst moderater Steuersätze deutlich. Was das für die private wie unternehmerische Kapitalbildung innerhalb einer Volkswirtschaft bedeutet, mag sich ein jeder selbst ausrechnen.

Eine korrekte Rechnung darf natürlich nicht außer Acht lassen, dass im Fall B der Fiskus theoretisch entgangene Zinsen (oder realistischer: Zinsen für eine erforderliche Brückenfinanzierung) geltend machen könnte. Schließlich macht es einen Unterschied, ob 455,79 Euro über 10 Jahre verteilt oder 526,46 Euro auf einen Schlag am Ende dieser Periode zufließen.

Diese Zinskosten liegen aktuell jedoch deutlich unter null. So beläuft sich die Rendite 10-jähriger Bundesanleihen Ende August 2020 bei minus 0,4 Prozent per annum. Erst bei einem Kalkulationszinssatz von mehr als 3,9 Prozent pro Jahr und ansonsten gleichen Rahmenbedingungen stünde sich der Gläubiger bei der konventionellen Besteuerung besser.

Genau diese Rahmenbedingungen dürften sich allerdings im Fall eines so deutlichen Zinsanstiegs aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf P2P-Kredite auswirken und die entsprechenden Renditeforderungen nach oben treiben. Schließlich spiegelt dieser Anstieg ja nichts anderes als Entwertungsrisiken wider, sei es durch Zahlungsausfall oder Inflation.

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Fazit zur alternativen Besteuerung von P2P Krediten

Folgt man der hier vertretenen Auffassung, wird ein steuerrechtlich relevanter Vorgang erst dann ausgelöst, wenn eine beantragte Auszahlung auf dem Referenzkonto des Anlegers gutgeschrieben wird. Vorher nicht. Die auf dem Account vermerkten Zinsansprüche stellen hingegen (noch) keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Dies ist insofern von praktischer Relevanz, da langjährige Anleger untergegangener oder illiquider Plattformen im ungünstigsten Fall Steuern auf gezeigte, nun nicht mehr zu realisierende Zinsen gezahlt haben. Zudem sollten Investoren davon ausgehen, dass die nächste Pleite oder Schließung einer ausländischen Plattform vermutlich nur eine Frage der Zeit ist.

grupeer q2

Sehr wahrscheinlich verlorenes Geld im Grupeer Account, bei konventioneller Versteuerung doppelt ärgerlich!

Natürlich haftet diesem Fazit eine spekulative Note an. Das kann mangels höchstrichterlicher Urteile, die den hier besprochenen Kontext abdecken, auch nicht anders sein. Bis diese vorliegen, dürften Stand heute nach wie vor noch einige Jahre vergehen. Wie die dann zuständigen Richter entscheiden und ob sie sich an den für die „analoge“ Finanzwelt erlassenen Leitlinien orientieren, lässt sich nicht seriös prognostizieren, zumal es erfahrungsgemäß immer auch auf die Besetzung der Gremien ankommt. Einmal mehr gilt: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand!

Bis dato sind P2P-Anleger in Puncto korrekter Besteuerung auf Analogieschlüsse zu bestehenden Referenzurteilen angewiesen. Zumindest sollten obige Ausführungen ausreichen, die steuerbaren Erträge aus P2P-Krediten vertretbar zu ermitteln und im Rahmen der Steuererklärung anzugeben.

Selbst bei einer gegenteiligen Auffassung der Finanzbehörden sollte damit weder der Tatbestand der Steuerverkürzung und erst recht nicht derjenige der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Dazu bedarf es einer fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich pflichtwidrigen Sorgfaltsverletzung, welche bei vollständiger Dokumentation und schlüssiger Herleitung der Angaben auszuschließen ist.

Wie denkst du über die alternative Besteuerung von P2P Krediten? Welche Variante ist die richtige? Schreib es jetzt in die Kommentare!

Der alternative Besteuerung auf dem Prüfstand

Die alternative Besteuerung von P2P Krediten wurde übrigens auch schon von einem Steuerberater geprüft. Roland Elias von SteuernMitKopf hat sich das Konzept ebenfalls mal genauer angeschaut.


Alternative Besteuerung von P2P Krediten – Das Video

Beitragsbild: pixabay.com @ Webandi (Creative Commons CCO)

FAQ Alternative Besteuerung – Die 5 meist gestellten Fragen

✅ Was ist die alternative Besteuerung?

Bei der alternativen Besteuerung von P2P Krediten wird nur der Zinsanteil versteuert, der wirklich auf deinem Bankkonto eingeht.

✅ Wer bekommt am Ende mehr Geld, ich oder das Finanzamt?

Das ist das Tolle an der Sache. Beide Parteien profitieren. Im Artikel findest du eine Berechnung dazu.

✅ Ist die alternative Besteuerung Steuerhinterziehung?

Nein, denn alle Argumente zur Versteuerung auf diese Art und Weise sind schlüssig und können mit dem Finanzamt diskutiert werden.

✅ Funktioniert die Alternative Besteuerung bei jeder P2P Plattform?

Nein, P2P Plattformen mit einem getrennten IBAN Account für dich (wie z.B. Neo Finance), kommen hierfür nicht in Frage.

✅ Ist der Erfolg beim Finanzamt garantiert?

Nein, jede Steuererklärung und jeder Sachbearbeiter ist individuell.

Über den Autor

Lars WrobbelMoin! Ich bin Lars und schreibe auf diesem Blog schon seit 2015 über meine Erfahrungen beim Investieren in P2P-Kredite. Ich habe zusammen mit Kolja Barghoorn auch das deutsche Standardwerk zum Thema geschrieben, welches auf mehreren Portalen zum Bestseller wurde und regelmäßig aktualisiert wird.

Darüber hinaus gibt es um den Blog auch noch Deutschlands größte P2P Community auf vielen verschiedenen Kanälen, auf der du dich mit tausenden von anderen Investoren austauschen kannst, wenn es mal schnell gehen muss. Wenn du mehr über mich und meine Arbeit erfahren willst, kannst du das auf meiner Über-Mich Seite tun.

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133 Kommentare
Neuere Kommentare »
  1. Markus sagte:

    Hervorragender Artikel, danke dafür.
    Vermutlich kann ich (als Österreicher) nicht alles 1:1 auf das österreichische Steuerrecht ummünzen, aber die grundlegenden Steuerkonzepte werden sich wohl kaum vom deutschen Steuerrecht unterscheiden.
    Versteuern kann man jedoch nur gesetzliche Zahlungsmittel. Ich sehe es also auch so, dass frühestens bei der Auszahlung der Betrag zu versteuern ist. Eine Nummer in einem Webportal eines ausländischen P2P-Anbieters ist nun mal kein gültiges Zahlungsmittel.

    Antworten
    • Lars sagte:

      Hi Markus,

      danke dir für deinen Kommentar! Teile gerne deine Erfahrungen aus Österreich hier oder in der Community. Die Regelungen in Österreich sind sicherlich für viele interessant.

      Viele Grüße

      Lars

    • Markus sagte:

      Hi Lars,
      ich bin zwar kein Jurist, aber ich sehe das von der ganz praktischen Seite und mache es mir einfach. Im Eurogesetz ist eindeutig definiert, was als Zahlungsmittel gilt: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000828
      Man beachte die Aufzählungen in §1. Dort steht nichts davon, dass eine Zahl auf einem P2P-Webportal eines ausländischen P2P-Kredit-Anbieters gültiges Zahlungsmittel ist. Ergo, ist der Zinsgewinn meiner Meinung nach erst dann zu versteuern, wenn ich den Schein buchstäblich in der Hand halte. Gut, so weit treiben würde ich es auch nicht, aber frühestens dann, wenn von dem P2P-Geld tatsächlich etwas auf meinem Bankkonto landet, wobei, wenn man dieser Definition aus dem Gesetzestext folgt, selbst das Buchgeld auf meinem Bankkonto kein “echtes” Geld, sondern nur “Anspruch auf echtes Geld.” ist (was es ja auch wirklich ist).

    • Lars sagte:

      Absolut richtig. Vermutlich hat bei der Definition des Gesetzes auch noch niemand an virtuelle Konten auf P2P Plattformen gedacht 🙂

    • Jonny sagte:

      Hallo Markus.

      Wäre mega spannend! Hast du da ggf. schon Erfahrung damit sammeln können? Bei uns werden die ja in die Einkommenssteuer gerechnet und machen P2P Kredite dann bald recht schnell unattraktiv. So wäre es aber spannend…

  2. Max Head sagte:

    Rechtlich gesehen ist der Kontostand auch nur ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank.
    Wenn man Lars’ Ausführungen für zutreffend erachten würde, käme man mit diesem Blick zu einem interessanten Ergebnis. 😉
    Was sagst du dazu, Lars?

    Antworten
    • Lars sagte:

      Hi Max,

      das ist ein Gastartikel von Luis Pazos, nicht von mir 🙂 Ich vermute mal, bei der Bank wird es anders sein, da es du dort ein eigenes debitorisch geführtes Konto hast und du jederzeit selbst über das Geld verfügen kannst. Vielleicht kann Luis selbst was dazu sagen.

      Viele Grüße

      Lars

      Viele Grüße

      Lars

    • Luis Pazos sagte:

      Genau so ist es! Grundsätzlich hat jeden Gläubiger ein Auszuahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner in Höhe des kreditierten Betrages, egal, wie der “Kontostand” festgehalten ist. Das gilt letztlich auch für “Bierdeckelschulden”.

      Der Qualitäts- und Liquiditätsgrad ist bei einem Bankkonto ein ganz anderer – aus dem Grund haben allein Banken Zugang zur Zentralbank, unterliegen einer Aufsicht und sind an ein Einlagensicherungssystem angeschlossen. Die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegenüber der Bank ist so unbedingt, dass daher ein Kontozugang juristisch als sichere Vermögensmehrung klassifiziert wird – im Gegensatz zu einer “Bierdeckelgutschrift”.

      Das gilt meines Erachtens auch ganz klar bei Forderungen gegenüber ausländischer P2P-Platformen. Ich verweise hierbei erneut auf Mintos. Wer dort eine Auszahlung durchführen möchte, muss diese beantragen. Der Prüfprozess dauert bis zu zwei Tage, erst danach erfolgt eine Überweisung. Von einem unbedingten Anspruch ist das deutlich entfernt!

  3. Denis sagte:

    Ich habe erst dieses Jahr mit der P2P-Anlage begonnen und kann dementsprechend nicht mit eigener Erfahrung aufwarten, deshalb meine Frage:

    Da es jetzt ja Mitte des Jahres ist und vielleicht der ein oder andere die alternative Besteuerung schon bei seinem Finanzamt versucht hat, was sind eure Erfahrungen?

    Da ich Freiberufler bin möchte ich eigentlich ungern Probleme bekommen, wenn ich Steuern hinterziehe 😛 Deshalb würde mich brennend interessieren, wie das Finanzamt das bewertet.

    Antworten
    • Lars sagte:

      Hallo Denis,

      in unserer Community gibt es einen interessanten Thread dazu. Schau doch mal dort rein oder frage einmal nach. Da wirst du mehr Antworten bekommen als nur von mir 🙂

      Viele Grüße

      Lars

  4. Cashisking sagte:

    Moin,
    ich versuche deine alternative Besteuerungsmethode gerade nachzuvollziehen.
    Gehen wir mal davon aus ich habe am 01.01 ein Startkapital von 1000€ bei Mintos.
    Im Juni schieße ich 500€ nach.
    Im September lasse ich mir 100€ auszahlen.
    Am 31.12 Beträgt mein Endkapital 1600€
    So habe ich einen Zinssatz von 12,5% erwirtschaftet. ((Endkapital-(Startkapital+Einzahlung-Auszahlung))/Endkapital)
    Also muss ich von den ausgezahlten 100€ nun 12,50€ als Einkünfte aus Kapitalanlagen angeben?

    Ist das so korrekt oder habe ich einen Denkfehler/Rechenfehler?

    Danke für deinen tollen Beitrag

    Antworten
  5. Denny sagte:

    Spannender Ansatz. Laut meinem Steuerberater liegt die Verfügungsmacht darüber, wann ich mir die Zinsen auszahlen lasse, aber bei mir. Insofern ist es unabhängig davon, wann ich mir die Zinsen auszahlen lasse (Rückflussprinzip).

    Antworten
    • Luis sagte:

      Die Verfügungsmacht, da hat der Steuerberater Recht, ist ein ganz wesentliches Kriterium. Das ist zum Beispiel bei Zinsgutschriften auf einem Sparbuch zweifellos gegeben, denn hier habe ich einen unbedingtes Durchgriffsrecht, d. h. ich kann der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herbeiführen (siehe “Scheckurteil” weiter oben). Betrachtet man aber das Gesamtbild des Gläubiger-Schuldner-Verhältnisses im Fall eines deutschen Anlegers und einer ausländischen Plattform sieht die Sache ganz anders aus. Hier habe ich alleine schon deshalb keine Verfügungsmacht, da auf das Bankkonto, über das sämtliche Transaktionen abgewickelt werden, einzig und allein dem Plattformbetreiber zugreifen kann. Mein “Account” ist rein virtuell (die Applikation berechnet welcher Anteil an der Liquidität, die die Plattform hält, dem Anleger zuzurechen ist) und eben kein Konto. Daher kann ich nicht über die Liquidität verfügen. Im Gegenteil: Ich muss erst einen Antrag auf Auszahlung stellen, dieser wird vom Plattformbetreiber bearbeitet, dann erfolgt eine Überweisung. Letzteres natürlich nur, wenn besagtes Konto des Plattformbetreibers über ausreichend Liquidität verfügt. Bei einer baltischen OÜ mit 2.500 Euro Mindeststammkapital kann meines Erachtens keine Rede davon sein, “dass der Schuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zur Zahlung der Zinsen fähig und bereit war”. Genau das ist aber der Rechtsprechung folgend die Voraussetzung, um von “Verfügungsmacht” zu sprechen. Frag doch mal die Anleger, die letzte Woche eine Auszahlung bei Collateral UK beantragt haben …

    • NOVA sagte:

      Es wäre sinnvoll, zb Mintos und Bondora anzuschreiben und ein steuergünstiges Portfolio-Packet zu entwickeln! Als zusätzliche Option für die deutschen Anleger

    • Lars sagte:

      Hi,

      hast du hier eine konkrete Idee, wie sowas aussehen könnte oder was du dir genau vorstellst?

      Viele Grüße

      Lars

    • Nova sagte:

      Ja habe ich (zu deiner Frage)
      Ich habe auch mit dem Support mit Bondora und Mintos gechatet
      Ich habe denen mitgeteilt,das die deutschen Anleger(deren Haupt-Investoren) Steuerlich im grossen Nachteil sind.
      Ich habe denen Vorgeschlagen (bei Bondora)die Zinsen zu reinvestieren (ohne das der Investor zugriff drauf hat)
      Der Zugriff der Zinsen ist der Hauptknackpunkt,der Finanzämter.
      Bondora will jetzt ein Steuegünstiges Bond-Produkt entwickeln.
      Zu Mintos hab ich denen noch nicht vorgeschlagen.
      Ich kenne mich nicht gut in Steuersachen aus,aberd as Thema ist wichtig wer langfristig mit P2P anlegen will-Hier eine Verlinkung,wie die Abgeltungsteuer Vermögen stark negativ beeinflusst(zinseszins)
      https://www.finanzwesir.com/blog/abgeltungssteuer-kapitalertragssteuer

    • Lars sagte:

      Danke dir, genau das umgehst du aber auch, wenn die alternative Besteuerung von deinem Finanzamt akzeptiert wird. Denn dann zahlst du nur Steuern auf das, was du dir (irgendwann) auszahlen lässt. Klar können also alle Anbieter Produkte striken (von Bondora weiß ich es mittlerweile auch), aber einfacher wäre es, es von deiner Seite aus steuern zu können. Dann können dir die Produkte egal sein. Probierst du die alternative Versteuerung aus? Es gibt einige, die das dieses Jahr so umsetzen werden. Wenn das durchgeht, gibt es meines Erachtens keinen Grund mehr, es nicht zu tun.

  6. Ralf sagte:

    Interessanter Gedanke, aber wohl so nicht realisierbar.
    Die gleiche Situation trifft ja auch auf die Besteuerung von Dividenden von Aktien zu. Die Dividenden werden ja auch nicht aufs Girokonto gebucht, sondern bleiben bei der depotführenden Bank/Broker. Erst auf Anforderung werden die Dividenden auf ein Girokonto zur freien Verwendung ausgezahlt.

    Antworten
    • KArsten Meyer sagte:

      Je nun! Ich habe zwei Depots. Eines bei der 1822 Direkt und eines bei der Ing-Diba. Bei der 1822direkt wird die Dividende sehr wohl auf das Girokonto gebucht und bei der Ing-Diba landet die Dividende auf einem Extra-Konto, von der ich das Geld im Zweifelsfall auf mein Girokonto überweisen könnte. Tatsächlich verwende ich das Geld auf dem Extra-Konto in der Regel, um Aktienpositionen aufzustocken oder neue Aktien zu kaufen.

  7. Finanzielle Freiheit sagte:

    Hi Lars,
    Spannneder Artikel, gleichzeitig aber eine durchaus riskante Rechtsansicht. Richtig ist, dass die Finanz wohl noch eine Weile brauchen, wird, bis sie die Versteuerung von p2p Krediten richtig einschätzt und dies durch die Instanzen durchgefochten ist.
    Einen Gedanken möchte ich in der allgemeinen Euphorie zu bedenken geben. Du weist richtig darauf hin, dass es sich nicht um Buchgeld auf dem Konto der p2p Plattform handelt, sondern nur um eine Forderung gegen die Plattform. Ein Sparguthaben auf einem Bankkonto – hier ist die Steuerpflicht mit der Gutschrift der Zinsen meines Wissens geklärt – ist auch eine Forderung gegen die Bank. Ich habe die Befürchtung, dass sich die Finanz dieser Argumentation anschließen könnte, um die sofortige Steuerzahlung und nicht erst die gestundete (höhere) Steuerzahlung in einigen Jahren einzusacken…nur so ein Gedanke 😉
    Schau Dir doch auch mal folgenden Artikel zu diesem Thema an: https://meinefinanziellefreiheit.com/2017/07/20/p2p-steuer/
    Viele Grüße
    FF

    Antworten
    • Luis sagte:

      Hallo,
      danke für den Hinweis. Er belegt, dass ich das Thema Geld, Buchgeld und Geldforderung nicht hinreichend genau präzisiert habe. Richtig ist, dass es sich beim virtuellen P2P-Account um eine Forderung gegen die Plattform handelt, also weder Buchgeld noch Bargeld. Es stimmt auch, dass ein Bankguthaben eine Forderung gegen die Bank ist, allerdings eine auf Bargeld! Und das ist der entscheidende Unterschied: Im Fall der Bank bewegen wir uns innerhalb des Kreditwesengesetzes. Guthaben zählen zur monetären Basis, es handelt sich also um liquide Mittel, die auch noch bis zu einer bestimmten Höhe garantiert werden. Das alles haben wir bei den P2P-Plattformen (ohne Bankstruktur) gerade nicht. Wir haben hier eine Forderung auf Buchgeld gänzlich außerhalb der Spähre liquider Zahlungsmittel – genau das ist aber der qualitative Unterschied. Hinzu kommt der Umstand (siehe meine Ausführungen weiter oben zu Mintos), dass die Plattform gewissermaßen schwebend insolvent ist, die Forderung auf besagtes Buchgeld also nicht per se gewährleistet ist (im Gegensatz zum Bankensystem).
      Beste Grüße
      Luis

    • Ralf sagte:

      Wieso ist die Plattform “schwebend insolvent”? Das würde ja bedeuten, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. Die schwebende Insolvenz trifft doch eher auf normale Banken zu, da diese durch Geldschöpfung aus Krediten niemals in der Lage sind, alle Einlagen auszuzahlen. Soweit mir bekannt, können die Banken nur etwa 5% der Forderungen gleichzeitig auszahlen.

    • Luis sagte:

      Hallo Ralf,
      gar nicht so einfach, nach fast vier Monaten den Faden wieder aufzunehmen 😉 Also, technisch betrachtet ist jeder Verwalter von Zahlungsversprechen “schwebend insolvent”. Das liegt daran, dass er nun mal Fristen transformiert, wie es so schön heißt. Ob das Versprechen erfüllt werden kann, hängt letztendlich von der Fähigkeit des Verwalters ab, Zahlungsmittel zum Fälligkeitstermin zu akquirieren.
      Das trifft auf P2P-Plattformen genauso zu wie auf Banken (und ja: je nach Vertragskonstruktion kann eine P2P-Plattform das Solvenzrisiko allerdings auch verlagern). ABER: Banken genießen einen systemischen Schutz (Regulierung, Einlagensicherung, Mindestreserve, Überwachung, Garantien), weshalb der Zahlungsverkehr juristisch als “sicher” gilt. Folglich gelten Buchgelder mit Gutschrift auf einem Bankkonto als eingegangen und sind gegebenenfalls zu versteuern. Und genau diese Qualität können virtuelle P2P-Guthaben nicht beanspruchen.
      Beste Grüße
      Luis

      PS: Alle konventionellen Geldsystem sind Schneeballsysteme, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das liegt schlicht daran, dass in jeder Volkswirtschaft bzw. Währungsraum stets zu wenig Geld im Umlauf ist, um alle Forderungen zu bedienen.

  8. Johnny sagte:

    Der große Vorteil dieser Methode ist wohl, dass der Anleger seine Verluste gegenrechnen kann. Dabei entsteht dem Finanzamt aber sehr wohl ein Nachteil. Deshalb glaube ich ist es eher unwahrscheinlich, dass die Methode durchgeht. Ich hoffe es trotzdem.

    Antworten
    • Luis sagte:

      Die Behandlung ausgefallener Kredite müsste hier in der Tat noch integriert werden. Allerdings leitet der Kommentar zu einer in diesem Zusammenhang interessante Frage über: Angenommen, ein Anleger investiert eine bestimmte Summe über eine baltische Plattform in P2P-Kredite. Die “gezeigten” (siehe oben) Zinsen reinvestiert er immer wieder via Autoinvestor. Nach drei Jahren wird die Plattform insolvent. Da – trotz gegenteiliger Behauptung – keine Abwicklungsorganisation beauftragt wird und der Insolvenzverwalter mangels Masse den Geschäftsbetrieb einfach einstellt (ein Interesse die ganz überwiegend ausländischen Kunden zu befriedigen besteht nicht), wird die gesamte Summe uneinbringlich. Muss der Anleger die “gezeigten” Zinsen dann trotzdem versteuern? Folge ich dem Urteil des Finanzgerichts Köln aus 2002 hätten wir hier einen analogen Fall vorliegen. Die Antwort wäre somit: Nein. Dann müssten aber logischerweise auch die anderen Ausführungen gelten.

  9. Fredo sagte:

    Ich habe keinerlei Zweifel, dass die zu Beginn beschriebene “konventionelle” Besteuerung die richtige ist.
    Die Verfügungsmacht liegt bei mir, sobald die Zinsen geflossen sind.
    In meinen Augen ist es völlig unerheblich, dass man als Anleger kein eigenes Bankkonto hat. Bei einem Bausparvertrag oder bei Genossenschaftsanteilen habe ich schließlich auch keines, sondern das Geld liegt (wie bei den p2p-Anbietern) auf dem Konto des Anbieters und wird nur in seinen Büchern bzw. in seiner Datenbank mir zugeordnet. Trotzdem werden ja auch die Bauspar-Guthabenzinsen sofort mit der Abgeltungssteuer belastet.

    Antworten
    • Luis sagte:

      Der Vergleich mit Genossenschaftsanteilen und Bausparkassen hinkt. Kaufe ich beispielsweise Genossenschaftsanteile an meiner örtlichen Volksbank (je nach Bank übrigens auch ein “Hochdividendenwert”), gelten Gewinnausschüttungen erst dann als zugeflossen, wenn sie auf meinem Konto verbucht wurden – hier kann ich sogar gar nicht thesaurieren. Bei Bausparkassen wiederum handelt es sich gemäß Bausparkassengesetz um Kreditinstitute, d. h. dorthin überwiesene Einlagen und daraus resultierende Zinszahlungen haben “Bankqualität”, analog zu einem Banksparplan mit Wiederanlage. Hier ist der Sparer Eigentümer des Kontos, bei dem zusätzlich die Einlagensicherung greift, womit eine Auszahlung als sicher eingestuft werden kann. Davon kann bei P2P-Plattformen grundsätzlich keine Rede sein, insbesondere bei ausländischen Anbietern. Ausnahme: Die Architektur weicht durch Bankpartner vom oben dargestellten Modell ab. Dies könnte z. B. bei Auxmoney/Crosslend der Fall sein, dazu kenne ich die Anbieter aber nicht gut genug.

    • Fredo sagte:

      Also meine Genossenschaftsanteile werden bei der Genossenschaft verzinst und dort direkt versteuert. Also sind sie mir wohl zugeflossen, obwohl ich hier ja kein eigenes Bankkonto habe. Wenn genug Netto-Erträge angesammelt sind, dann bekomme ich von dem Betrag neue Genossenschaftsanteile. Das hat für mich thesaurierenden Charakter.

      @ Luis, willst du sagen, dass auf der p2p-Plattform verbleibende Zinsen nicht versteuert werden müssen, weil diese Plattformen im Ausland sind und/oder weil eine Auszahlung als “nicht sicher” eingestuft wird, weil keine Einlagensicherung greift und die Einlage keine Bankqualität hat?

    • Luis sagte:

      Bezüglich der Genossenschaftsanteile kommt es entscheidend auf das Gesamtkonstrukt und die Vertragsbedingungen an. Wenn Du Dir beispielsweise aussuchen kannst, wie die Ausschüttungen (in der Regel sind es keine Zinsen) verwendet werden (Auszahlung versus Thesaurierung), dann liegt in der Tat ein Zufluss vor, da es allein vor Dir abhängt, ob Du einen Zugriff auf die Mittel erhältst oder nicht – diesbezüglich existiert ein Grundsatzurteil, welches sich auf eine GmbH bezieht.

      Zu den P2P-Plattformen: Das trifft den Kern der Sache. Wenn man sich die Ausführungen und Urteile zu Zuflussprinzip durchliest kommt es letztendlich auf das Gesamtbild an, d. h. wo bewegen wir uns mit einer Anlage bezüglich a) Grad der Liquidität und b) Sicherheit des Rückflusses. Hierbei haben wir es also mit einer relativen und keiner absoluten Begrifflichkeit zu tun. Die Frage ist (siehe oben): Wann liegt objektiv eine Berreicherung vor? Zumindest bei ausländischen, als Vermittler auftretenden Plattformen ohne Banklizenz ist meines Erachtens der Abstraktionsgrad so weit fortgeschritten, dass von einer “objektiven Bereicherung” im Fall der virtuellen Gutschrift anteiliger Erträge (operativ ist ja nur die Plattform, nicht der Anleger, in den Zahlungsverkehr involviert) nicht die Rede sein kann, siehe hierzu auch meine Antwort auf Johnnys Kommentar. Zudem steht es in den Sternen, ob wir es mit einem “leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldner” zu tun haben (was die Voraussetzung für eine objektive Bereicherung wäre). Beispiel Mintos: Die Plattform vermittelt seit März 2017 immer über 20 Millionen € Kreditvolumen pro Monat. Gemäß Geschäftsbericht betrug die Bilanzsumme zum 31.12.2016 aber nur eine gute halbe Millionen Euro, an liquiden Mitteln standen gerade mal etwas über 211.000 Euro zur Verfügung. Auch das Jahresergebnis war negativ (wie schon das Jahr zuvor). Mintos kann also die Auszahlungswünsche der Kunden dann und nur dann befriedigen, wenn auch die Darlehensanbahner pünktlich zahlen! Eine prinzipielle Leistungsfähigkeit zu unterstellen halte ich daher für äußerst gewagt, den Leistungserfolg kann der Anleger gar nicht verläßlich herbeiführen. Der fehlende Einlagenschutz – im Fall der Fälle sind nur 100.000 Euro, allerdings von der Firma Mintos und nicht jedes einzelnen Anlegers – ist letztendlich nur das I-Tüpfelchen.

    • nova sagte:

      Fredo -da stimme ich dir zu -wahrscheinlich wird es die „konventionelle“ Besteuerung auch auf p2p angewendet–was lars als alternative zeigt wäre mir viel lieber-zb erst nach 10 jahren -erst wenn das buchgeld aufs konto überwiesen wird die steuer fällig etc

  10. Der Finanzfisch sagte:

    Hallo Lars,
    das ist mal wieder ein super Artikel! Ich würde natürlich auch die von dir gezeigt Alternative vorziehen, da sie für Anleger einen enormen Vorteil bietet und auch einfacher ist.

    Für mich sind Gewinne, die bei einer Plattform liegen vergleichbar mit Kursgewinnen bei Aktien: sie sind eben noch nicht in trockenen Tüchern und können jederzeit wieder verloren gehen. Bei Kursgewinnen aus Aktien könnte man ja sonst auch argumentieren, dass der Anleger diese jederzeit zu Buchgewinnen machen kann und daher schon vorab Steuern verlangen. Aber das wäre absurd.

    In sofern hoffe ich darauf, dass es bald eine Rechtsprechung zu Gunsten der Anleger gibt (und du zeigst ja, dass das letztendlich auch gut für das Finanzamt wäre, solange am Ende ein Gewinn steht).

    Meine letzte Steuererklärung habe ich aber noch nach der für mich ungünstigen Methode gemacht.

    Beste Grüße
    Tobias

    Antworten
    • Fredo sagte:

      Aktien sind Sachwerte, und ihr Kurs nur eine Indikation, was zuletzt dafür bezahlt wurde. Erst, wenn du sie wieder zu Geld gemacht hast, kannst du deinen realisierten Kursgewinn beziffern.
      Was ist, wenn sich gar kein Käufer für deine Aktien findet? Dann nützt dir der Buchgewinn nichts, und du musst ihn natürlich auch nicht versteuern.

    • Luis sagte:

      Auf eine “Rechtsprechung zu Gunsten der Anleger” würde ich nicht unbedingt hoffen – vermutlich wird es darauf ankommen, was für ein Senat sich letztinstanzlich der Sache annehmen wird. Aber Staatsdiener sind nun mal keine Bürgerdiener – siehe die Urteile zur sogenannten Eurorettung (einem Bürger würde in analogen Fällen Gestaltungsmißbrauch unterstellt werden). Von daher könnte es sogar besser sein, wenn lange Zeit kein Urteil erfolgt und die Anleger einfach Tatsachen schaffen.

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