Verluste aus P2P Krediten: Begradigung an der Steuerfront
Willkommen zum heutigen Artikel in dem es um die Verluste aus P2P Krediten geht. Denn hier scheint sich zukünftig was zu tun! Da ich momentan auf der INVEST bin und vermutlich gerade mit einigen Community-Mitgliedern quatsche und auch gestern schon viele spannende Gespräche führen durfte, habe ich mir für diesen Artikel wieder einen alten Bekannten auf meinen Blog geholt. Es geht um niemand geringeres als Luis Pazos, den Autor des Blogs Nur Bares ist Wahres und des immer bekannter werdenden Buches Bargeld statt Buchgewinn. Euch dürfte Luis vor allem durch seinen Artikel zur alternativen Besteuerung von P2P Krediten bekannt sein, der mittlerweile zu den beliebtesten Artikeln meines Blogs gehört. Luis kennt sich in diesem Bereich einfach teuflisch gut aus, deswegen macht es nur allzu viel Sinn, dass er über Verluste aus P2P Krediten und dessen steuerlicher Behandlung schreibt. Viel Spaß bei diesem Gastartikel.
Bitte beachte meinen Haftungsausschluss. Ich betreibe keinerlei Anlageberatung und spreche keine Empfehlungen aus. Auf nahezu allen P2P Plattformen, über die ich berichte, bin ich selbst investiert. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Entwicklungen der Vergangenheit sind kein Indikator für zukünftige Entwicklungen! Alle Links zu den Investment-Plattformen sind in der Regel Affiliate/Werbe-Links (normalerweise mit * gekennzeichnet), bei denen du in der Regel Vorteile hast und ich eine kleine Provision verdiene.
Inhalte
Gewinne sozialisieren, Verluste privatisieren
Gewinne sozialisieren, Verluste aus P2P Krediten privatisieren – diese Kröte müssen Investoren schlucken, so sie sich als P2P-Kreditgeber engagieren wollen. Aber so ist das halt, wenn man nicht „systemisch“ genug ist. Und irgendwo her müssen ja die Mittel kommen um diejenigen zu subventionieren, die es sind, nicht wahr?
Doch genug der Ironie. Tatsächlich ist die bisherige steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus P2P-Krediten ein ausgesprochenes Ärgernis. Einerseits sind realisierte Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen voll steuerpflichtig, andererseits und „im Vergleich zu Investments in Aktien können bei P2P-Privatkrediten keine Verluste gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Zinsen die nicht gezahlt werden, können nicht als entgangene Einnahme, als Verlust oder Werbungskosten abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für den Tilgungsanteil der Rückzahlung.“
Letzteres Zitat stammt aus einem früheren Beitrag auf diesem Blog. Woher resultiert diese unerfreuliche Behandlung der Verluste aus P2P Krediten? Aus dem Einkommensteuergesetz. Konkret § 20 Absatz 2 Nummer 7. Dieser bestimmt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen eben auch Gewinne und Verluste „aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ zählen. Nun ist aber ein Verlust infolge eines Zahlungsausfalls nicht dasselbe wie der Verlust im Zuge einer Veräußerung.
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Ein Ausfall ist kein Verlust …
So jedenfalls hat bis in die jüngste Vergangenheit die heimische Rechtsprechung immer wieder geurteilt. Exemplarisch hierfür steht der Tenor aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. März 2015 (Az 7 K 3661/14): „Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.“
Als Ausfall einer privaten Darlehensforderung gilt bei P2P-Krediten übrigens nicht nur die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Kreditnehmers, sondern auch die Insolvenz eines Darlehensanbahners oder gar einer Plattform. Denn wie im Blogbeitrag zur alternativen Besteuerung erläutert, erwerben Anleger notwendigerweise fast immer auch einen Zahlungsanspruch gegen den die Kredite verwaltenden Plattformbetreiber. In so einem Fall werden natürlich auch die schönsten Rückkaufgarantien schlagartig wertlos.
Wie sähe der fiskalische Super-GAU aus Kundenperspektive aus? Zum Beispiel so: Ein Anleger reinvestiert jahrelang seine nach der herkömmlichen Methode versteuerten Erträge aus P2P-Krediten, bevor der größte Darlehensanbahner und mit ihm die Plattform Pleite geht. Damit hat sich seine gesamte Einlage nebst wiederangelegter Gewinne in eine uneinbringliche Forderung verwandelt. Diesen Verlust kann er auch nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, noch nicht einmal mit den Zinserträgen einer anderen P2P-Plattform.
… ein Verkauf hingegen schon
Die einzige Möglichkeit, doch noch berücksichtigungsfähige Verluste aus P2P Krediten zu produzieren ist der Verkauf notleidend gewordener Kreditbeteiligungen. Der funktioniert aber in aller Regel nur, sofern die jeweilige Plattform einen liquiden Zweitmarkt anbietet. Wird hierüber die Forderung an einen anderen Anleger abgetreten, gilt der Anteil am P2P-Kredit, die Kapitalforderung, als verkauft. Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis kann dann als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Forderung unentgeltlich, also umsonst, veräußert wird.
Völlig zu Recht wurde daher auf diesem Blog folgendes Fazit gezogen: „Von dieser Regelung kann man halten, was man möchte, Fakt ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt, dass du dich daran halten musst.“ Doch Zeiten ändern sich und mit ihr bisweilen auch die Rechtsprechung. Dieselben Kläger, die 2015 vor dem Finanzgericht Düsseldorf unterlagen, zogen bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Und die obersten Richter in Sachen Steuern vollzogen kürzlich tatsächlich eine fulminante Kehrtwende.
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Die 180-Grad-Wende der Rechtsprechung
In ihrem Urteil vom 24. Oktober 2017 (Aktenzeichen VIII R 13/15) stellten sie klar, dass auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem Verlust führt, der steuerlich als solcher anzuerkennen ist. Endgültig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass hinreichend sicher feststehen muss, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.
Dabei orientierten sich die Richter in ihrer Urteilsbegründung erstaunlich nah an der Lebensrealität. Ihr Hauptargument: Entscheidend für die Besteuerung sei seit Einführung der Abgeltungsteuer ausdrücklich die Wertveränderung von Kapitalanlagen. Will heißen: Wenn die Rückzahlung einer Forderung über den Anschaffungskosten stets einen steuerlichen Gewinn zur Folge hat, so muss auch eine Rückzahlung unter den Anschaffungskosten stets zu einem steuerlichen Verlust führen.
Einer Veräußerung, so die Richter, muss dabei auch jede andere Form einer wertmäßigen Veränderung gleichgestellt werden. Denn wirtschaftlich – und genau darauf käme es an – würde es keinen Unterschied machen, ob der Übertrag einer wertlosen Forderung ohne Gegenleistung oder aber ein Zahlungsausfall zu einem Verlust führe. Letzterer entspricht in Sinne dieses Urteils also einer fiktiven Veräußerung zum Preis von Null.
Die Übertragbarkeit des Grundsatzurteils
Dieses Grundsatzurteil zum Ausfall privater Darlehensforderungen beziehungsweise dessen steuerlicher Berücksichtigung ist meines Erachtens eins zu eins auf P2P-Kredite übertragbar – zumindest bei Privatinvestoren. Die Tatsache, dass zwischen Gläubiger und Schuldner eine Plattform geschaltet ist, dürfte dabei ebenso unerheblich sein wie der Umstand, dass in der Regel zahlreiche Investoren ein Darlehen finanzieren.
Schließlich, um die Argumentation des BFH aufzugreifen, macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob das Darlehen direkt oder über einen Vermittler ausgereicht wird. Und selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so hält doch jeder Anleger unzweifelhaft eine Forderung gegen die Plattform. Ebenso dürfte es keine Rolle spielen, ob es sich nun um eine „komplette“ oder „anteilige“ Kreditforderung handelt. Entscheidend ist ja die Werteveränderung der Kapitalanlage und schließlich müssen auch Erträge aus „anteiligen“ Krediten versteuert werden.
Für Investoren in P2P-Kredite mit Rückkaufgarantie ist das ein tröstliches Urteil für den Fall, dass eine Plattform baden gehen sollte – und irgendwann wird das passieren, da sei dir sicher. Gleiches gilt analog auch für Darlehensanbahner. Das ist ein zumindest kleiner, fiskalischer Trost.
Originäre Anleger in P2P-Kredite, diejenigen also, die ohne Netz und doppelten Boden investieren, können mit dieser Entscheidung ihre jährliche Nettorendite steigern. Zumindest sofern sie Ausfälle zu verzeichnen haben. Denn diese können sie ab sofort gegen ihre Erträge aufrechnen. Sollte das Saldo dann immer noch ein negatives Vorzeichen tragen, lassen sich diese Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Allerdings nur mit diesen. Ein sogenannter „horizontaler Verlustausgleich“, zum Beispiel mit Arbeitseinkommen oder Mieterträgen, ist leider nicht möglich. Dafür können Verluste auf das Folgejahr vorgetragen werden.
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Eine letzte Hürde
Eine Hürde ist zur Anerkennung des Verlusts allerdings noch zu nehmen, nämlich die vom BFH geforderte Endgültigkeit des Ausfalls. Solange beispielsweise das Inkasso noch läuft, ist diese nicht gegeben. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür nicht aus, der Abschluss desselben hingegen schon. Bis dahin kann natürlich viel Wasser den Rhein hinab fließen.
Die Schlüsselfrage ist hierbei, wie oben erwähnt, ob realistischerweise noch mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann oder nicht. Genau diese Frage ist bei P2P-Krediten nicht immer eindeutig zu beantworten, geschweige denn selbst zu überprüfen. Hier dürfte als Mindestvoraussetzung auf eine entsprechende Statusmeldung des Plattformbetreibers inklusive endgültiger Ausbuchung des Kredits abgestellt werden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könnte dann auch ein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden.
Dann schau jetzt in meine P2P Plattform-Übersicht. Dort findest du weitere Informationen und / oder Artikel zu den Plattformen, auf denen ich investiere.
Verluste aus P2P Krediten – Ein Fazit
Zeiten ändern sich und so auch Rechtsprechungen. Danke Luis für diesen informativen und tollen Artikel! Zusammengefasst bedeutet dies: Verluste aus P2P Krediten können abgesetzt werden, wenn der Kredit tatsächlich vollständig ausgefallen und dies auch nachweisbar ist. Hierbei liegt wohl die Kunst. Anlehnend zu diesem Artikel habe ich einmal in meine Auxmoney* und Bondora Portfolios geschaut, wo ich 2014 die ersten Inkasso-Fälle hatte. Diese und auch alle anderen sind noch immer nicht abgeschlossen und wir haben 2018. Selbst wenn du den Vorteil also in deiner Steuerklärung nutzen möchtest, musst du eine elefantöse Geduld mitbringen, um davon zu profitieren.
Nichts destotrotz bringt das Urteil des Bundesfinanzhofes für private P2P Investoren langfristig wohl Vorteile mit sich. Sobald ich die Möglichkeit dazu bekomme, würde ich das direkt für euch ausprobieren. Wohl nur eine Frage von… Jahren? 🙂
Was sagst du zum jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofes? Schreib es in die Kommentare!
Beitragsbild: pixabay.com @ Mikali (Creative Commons CCO)
Bild im Text: pixabay.com @ Oldifan (Creative Commons CCO)
Über den Autor
Moin! Ich bin Lars und schreibe auf diesem Blog schon seit 2015 über meine Erfahrungen beim Investieren in P2P-Kredite. Ich habe zusammen mit Kolja Barghoorn auch das deutsche Standardwerk zum Thema geschrieben, welches auf mehreren Portalen zum Bestseller wurde und regelmäßig aktualisiert wird.
Darüber hinaus gibt es um den Blog auch noch Deutschlands größte P2P Community auf vielen verschiedenen Kanälen, auf der du dich mit tausenden von anderen Investoren austauschen kannst, wenn es mal schnell gehen muss. Wenn du mehr über mich und meine Arbeit erfahren willst, kannst du das auf meiner Über-Mich Seite tun.
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Wie verhält es sich denn mit den Verlusten, wenn die P2P-Kredite im Rahmen einer GmbH getätigt wurden?
Dann müssten sie doch in jedem Fall steuerlich relevant sein, richtig?
Hi Matze,
da ich als Privatinvestor tätig bin, kann ich dir das leider nicht sagen.
Danke für den Artikel – Ich habe hierzu eine Frage zu Auxmoney: die verkaufen ausgefallene Kredite ja mittlerweile, womit der Verlust für mich sofort realisiert ist. Wenn ich den Artikel richtig verstehe wären sie ja damit auch Abzugsfähig – ist das wirklich so, und wie bestätige ich das dem Finanzamt?
Das Steuerdokument beinhaltet ja nur die Zinsen und eine Übersicht über den tatsächlich ausgefallenen Betrag gibt es ja leider nur als Gesamtsumme in der Portfolio-Zusammenfassung… Oder hab’ ich ‘was übersehen?
Hi Frank,
solange du keine Bescheinigung hast, dass die Kredite wirklich abgeschrieben sind und das Geld verloren ist, wird das wohl nichts werden. Ich selbst habe es noch nicht probiert, daher bleibt dir übrig, selbst damit zu experimentieren.
Viele Grüße
Lars
Einfach per E-Mail bei Auxmoney das Dokument “Information über verkaufte Kreditprojekte nach §6” anfordern, dann bekommt man per Post eine Verlustbescheinigung.
Sehr gut! Danke für die Info!
Danke, das funktioniert wirklich ganz einfach, man braucht nur seine InvestorenId, die steht ganz unten auf der Seite, wenn man angemeldet ist. Ich hab’s über die Hotline angefordert. Mal sehen…
Frank
Moin,
Bondora weist doch auch alle möglichen Abzüge, wie z. B. “Abschreibung – Darlehensbetrag” eindeutig im dort generierbaren Steuerbericht aus. Oder ist die Angabe im Bericht eine Neuerung bei Bondora?
Ja, mittlerweile machen sie das. Das war meines Wissens noch nicht immer so.
Also Abschreibung vom Ertrag abziehen und Differenz als Kapitalertrag gegenüber dem Finanzamt angeben, würde ich sagen. Oder anders?!
Da musst du deinen Steuerberater hinzuziehen. Da ich selbst keine Verluste gegenrechne bzw. noch nicht die Möglichkeit hatte, bin ich nicht damit vertraut.
Bei Auxmoney konnte ich per E-Mail folgendes Dokument anfordern “Information über verkaufte Kreditprojekte nach §6” darauf hin habe ich per Post ein Dokument erhalten mit dem Betreff “Informationen über ausgefallene Kreditprojekte nach § 1 (2) Darlehensforderungskauf- und Abtretungsvertrag”
Ich werde das für die 2018 Steuererklärung nutzen und schauen was passiert.
Oh sehr cool Jeffrey, danke dir für die Information. Waren das Projekte, die im Inkasso waren oder die defintiv ausgefallen sind?
In beiden Fällen ist der Kreditnehmer verstorben, der Kredit hat den Status “ausgefallen” und in der Kredithistorie steht als letztes Folgendes:
Das Erbe wurde von sämtlichen uns bekannten möglichen Erben ausgeschlagen. Die Forderung ist daher nicht weiter realisierbar und wird ausgebucht.
Ok, das Geld ist dann wohl wirklich weg…
Moin,
danke für diesen Artikel.
Kann eigentlich nur der Verlust der Tilgung oder auch dir entgangenen Zinsen gegengerechnet werden?
Wie verhält es sich bei Krediten mit Rückkaufgarantie? Der Rückkauf hat u.U. ja auch entgangene Zinszahlungen zur Folge.
Gruß
Arne
Hi Arne,
danke für deinen Kommentar!
Die entgangenen Zinsen kannst du nicht geltend machen, soweit ich weiß und damit fällt auch der Rückkauf weg. Selbst die Plattformen zahlen dir ja nicht deinen zukünftigen Zinsverlust.
Viele Grüße
Lars
der artikel fasst es nur teilweise zusammen, ist aber nicht bis zu ende sprich finanzamt recherchiert, die erkennen die verluste derzeit gar nicht an, da das urteil nicht im bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, vielleicht gibt es ja auch einen nichtanwendungserlass vom bfm. heißt also warten auf veröffentlichung oder selbst klagen.
Hi Marko,
ist das so? Ich frage mal beim Luis nach. Danke dir für deinen Kommentar!
Viele Grüße
Lars
Hallo Marko,
da sprichst Du ein Thema an, welches für das gesamte Steuerrecht gilt und im Grunde genommen skandalös ist.
Für alle Leser, die nicht wissen, was es mit dem “Nichtanwendungserlass” auf sich hat: Viele, selbst höchstrichterliche Urteile, die für den Steuerzahler eine Entlastung bedeuten, werden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch besagten “Nichtanwendungserlass” ausgehebelt. Mit so einem Erlass weist das BMF alle Finanzämter in Deutschland an, entsprechende Urteile zu ignorieren und nicht zu berücksichtigen – eine durchaus merkwürdige Auffassung von Rechtsstaatlichkeit.
Egal ob Bundessteuerblatt oder Nichtanwendungserlass: Betroffene Anleger sollten die Verluste deklarieren und gegebenenfalls Widerspruch einlegen, sollten diese nicht berücksichtigt werden.
Beste Grüße
Luis
Danke für deinen Kommentar und den Ratschlag Luis!
Hallo Lars, eine tolle Zusammenfassung des BFH-Urteils und der möglichen Konsequenzen. ich bin auch gespannt auf die praktische Umsetzung auf den Plattformen. Und ich erhoffe mir da auch Unterstützung von den Plattformen selbst, beispielsweise mit einem entsprechenden Bericht, auf dem die Kredite, die tatsächlich keine weiteren Rückzahlungen erwarten lassen, aufgelistet sind. Ansonsten ist es schwierig für den Anleger, bei dieser Masse von Einzelinvests – bei einem stark diverifizierten P2P Portfolio – ständig nachzuhalten, ob noch Zahlungen kommen können, oder ob der Ausfall nun tatsächlich endgültig feststeht. Eine solche Feststellung, die auch steuerlich hält, ist sicher einfacher bei einem Immobilienprojekt, das über ein Crowdfunding gelaufen ist, bei dem sich relativ leicht die Insolvenz der Projektgesellschaft feststellen lässt und die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Wenn Du da gelegentlich mal ein Update geben kannst, wie sich die Plattformen bei diesem Thema aufstellen – das wäre sicher sehr spannend und hilfreich.
Viele Grüße
Andreas
Hi Andreas,
danke dir für deinen Kommentar. Ich kann dir sagen, dass noch KEINE Plattform auf irgendwas eingestellt ist. Die wissen davon rein gar (woher auch?). Ich plane aber in den nächsten Monaten an alle meine Kontakte eine entsprechende Mail mit einem Hinweis darauf zu schreiben. Ich mach mal eine Vorhersage: Bondora wirds als erster umsetzen 🙂
Viele Grüße
Lars
Die Karten werden neu gemischt. Das ist auf jedenfall schon mal ein Schritt in die richtige Richtung, was der BFH beschlossen hat. Das weckt zumindest die Hoffnung, dass es mit P2P-Krediten voran geht.
Mal wieder ein top Beitrag, sehr informativ und interessant geschrieben.
Viele Grüße
Pierre
Moin Pierre,
danke dir für deinen Kommentar. So sehe ich das auch. Ein extrem guter Lichtblick für das Investment! Den Dank gebe ich weiter an Luis 😉
Viele Grüße
Lars
Na das ist doch mal ein kleiner Hoffnungsschimmer.
Da ich dieses Jahr noch zu faul war meiner Steuererklärung zu schreiben könnte ich das ja direkt mal anwenden.
Und obwohl ich bei Bondora erst seit etwas über einem Jahr investiert bin, habe ich schon die ein oder anderen Totalausfälle z.B. durch Tod des Kreditnehmers, durch dessen Kriminalität, durch Inhaftierung etc. Müssten unterm Strich etwa 5 solcher Fälle sein.
Was ich mich aber noch frage, wie macht man dem Finanzamt dann in dessen Zweifel glaubhaft, dass es sich tatsächlich um einen Totalausfall handelt? Mit einem Screenshot? Oder kann man sich Berichte dazu erstellen lassen? Das muss ich erstmal abchecken.
Toller Artikel!
Gruß Marc
Hi Marc,
danke für deinen Kommentar! Super, wenn du Ausfälle hast, kannst du es direkt testen 🙂 Generell musst du die Nachweise irgendwie aufbewahren, zwingend abgeben musst du Nachweise ja nur noch auf Nachfrage. Da hilft nur ausprobieren, aber das solltest du unbedingt tun!
Was du auch tun kannst: Frag mal Bondora, ob sie speziell dafür einen Bericht entwickeln können (kann ich auch machen). Das wird ja dann für deutsche Investoren in Zukunft nicht unwichtig werden.
Viele Grüße
Lars
Hallo Marc,
wie im Artikel oben beschrieben, kannst Du gerade bei Bondora Deine hoffnungslosen Kredite auch verkaufen. Dadurch hast Du den Verlust realisiert und kannst den Verlust gegen Deinen Gewinn verrechnen. Das ist auch einfacher, als dem Finanzamt glaubhaft zu machen, das der P2P Kredit ausgefallen ist.
Wie im Betrag beschrieben ist nur wirklicher Gewinn und Verlust steuerpflichtig bzw. steuermindend. Das ist wie bei Aktien.
Gruß
Matthias
Hi Matthias,
das ist schon richtig, erfordert aber auf der anderen Seite einen erhöhten manuellen Aufwand, den ich persönlich nicht eingehen würde. Aber es ist in jedem Fall eine gute Maßnahme für jeden Investor, der die Verluste schnell gegenrechnen möchte.
Viele Grüße
Lars
@Lars
Habe Bondora mal angeschrieben zwecks Bericht, bisher aber noch keine Antwort bekommen. Vielleicht sind die momentan sehr eingespannt.
@Matthias
Danke für den Tipp, auch wenn das bei mir bisher leider nicht funktioniert hat. Habe von meinen mittlerweile knapp 50 roten Krediten mal versuchsweise 10 Stück mit jeweils 10% Rabatt angeboten. Kauft nur leider keiner – warum auch?
Hi Marc,
ja, vermutlich sind die grad schwer mit dem Launch von Go & Grow beschäftigt. Bitte halte die Leser unter dem Artikel auf dem Laufenden. Wir sind sehr gespannt auf die Antwort!
Viele Grüße
Lars
Tolles Urteil vom BFH!
Das man den Verlust erst absetzen kann, wenn der Kredit tatsächlich ausgefallen ist kann ich nachvollziehen.
Natürlich suboptimal, dass man dazu das langjährige Inkassoverfahren abwarten muss. Aber lieber so, als gar nicht. Hier könnten die Plattformen auch mit automatisierten Berichten unterstützen, in welchem Jahr ich was absetzen kann.
Unterm Stricht wäre das eine wegweisende Entscheidung, die die Risiko-Karten neu mischen würde. Wenn ich den Ausfall eines Kreditgebers oder einzelner Kreditnehmer steuerlich absetzen kann, würde das Risiko gleich ganz anders aussehen, auch wenn ich dafür ein paar Jahre warten müsste.
Hauptsache man bekommt sein Geld wieder!
Moin Sebastina,
so siehts aus! Jetzt muss man nur noch die Gelegenheit haben, es auszuprobieren. Nach 4 Jahren Investment habe ich leider keinen einzigen wirklich so ausgezeichneten Ausfall. Ich sollte einfach anfangen bei Lendico zu investieren 😀
Viele Grüße
Lars