Verluste aus P2P Krediten: Begradigung an der Steuerfront
Willkommen zum heutigen Artikel in dem es um die Verluste aus P2P Krediten geht. Denn hier scheint sich zukünftig was zu tun! Da ich momentan auf der INVEST bin und vermutlich gerade mit einigen Community-Mitgliedern quatsche und auch gestern schon viele spannende Gespräche führen durfte, habe ich mir für diesen Artikel wieder einen alten Bekannten auf meinen Blog geholt. Es geht um niemand geringeres als Luis Pazos, den Autor des Blogs Nur Bares ist Wahres und des immer bekannter werdenden Buches Bargeld statt Buchgewinn. Euch dürfte Luis vor allem durch seinen Artikel zur alternativen Besteuerung von P2P Krediten bekannt sein, der mittlerweile zu den beliebtesten Artikeln meines Blogs gehört. Luis kennt sich in diesem Bereich einfach teuflisch gut aus, deswegen macht es nur allzu viel Sinn, dass er über Verluste aus P2P Krediten und dessen steuerlicher Behandlung schreibt. Viel Spaß bei diesem Gastartikel.
Bitte beachte meinen Haftungsausschluss. Ich betreibe keinerlei Anlageberatung und spreche keine Empfehlungen aus. Auf nahezu allen P2P Plattformen, über die ich berichte, bin ich selbst investiert. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Entwicklungen der Vergangenheit sind kein Indikator für zukünftige Entwicklungen! Alle Links zu den Investment-Plattformen sind in der Regel Affiliate/Werbe-Links (normalerweise mit * gekennzeichnet), bei denen du in der Regel Vorteile hast und ich eine kleine Provision verdiene.
Inhalte
Gewinne sozialisieren, Verluste privatisieren
Gewinne sozialisieren, Verluste aus P2P Krediten privatisieren – diese Kröte müssen Investoren schlucken, so sie sich als P2P-Kreditgeber engagieren wollen. Aber so ist das halt, wenn man nicht „systemisch“ genug ist. Und irgendwo her müssen ja die Mittel kommen um diejenigen zu subventionieren, die es sind, nicht wahr?
Doch genug der Ironie. Tatsächlich ist die bisherige steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus P2P-Krediten ein ausgesprochenes Ärgernis. Einerseits sind realisierte Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen voll steuerpflichtig, andererseits und „im Vergleich zu Investments in Aktien können bei P2P-Privatkrediten keine Verluste gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Zinsen die nicht gezahlt werden, können nicht als entgangene Einnahme, als Verlust oder Werbungskosten abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für den Tilgungsanteil der Rückzahlung.“
Letzteres Zitat stammt aus einem früheren Beitrag auf diesem Blog. Woher resultiert diese unerfreuliche Behandlung der Verluste aus P2P Krediten? Aus dem Einkommensteuergesetz. Konkret § 20 Absatz 2 Nummer 7. Dieser bestimmt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen eben auch Gewinne und Verluste „aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ zählen. Nun ist aber ein Verlust infolge eines Zahlungsausfalls nicht dasselbe wie der Verlust im Zuge einer Veräußerung.
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Ein Ausfall ist kein Verlust …
So jedenfalls hat bis in die jüngste Vergangenheit die heimische Rechtsprechung immer wieder geurteilt. Exemplarisch hierfür steht der Tenor aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. März 2015 (Az 7 K 3661/14): „Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.“
Als Ausfall einer privaten Darlehensforderung gilt bei P2P-Krediten übrigens nicht nur die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Kreditnehmers, sondern auch die Insolvenz eines Darlehensanbahners oder gar einer Plattform. Denn wie im Blogbeitrag zur alternativen Besteuerung erläutert, erwerben Anleger notwendigerweise fast immer auch einen Zahlungsanspruch gegen den die Kredite verwaltenden Plattformbetreiber. In so einem Fall werden natürlich auch die schönsten Rückkaufgarantien schlagartig wertlos.
Wie sähe der fiskalische Super-GAU aus Kundenperspektive aus? Zum Beispiel so: Ein Anleger reinvestiert jahrelang seine nach der herkömmlichen Methode versteuerten Erträge aus P2P-Krediten, bevor der größte Darlehensanbahner und mit ihm die Plattform Pleite geht. Damit hat sich seine gesamte Einlage nebst wiederangelegter Gewinne in eine uneinbringliche Forderung verwandelt. Diesen Verlust kann er auch nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, noch nicht einmal mit den Zinserträgen einer anderen P2P-Plattform.
… ein Verkauf hingegen schon
Die einzige Möglichkeit, doch noch berücksichtigungsfähige Verluste aus P2P Krediten zu produzieren ist der Verkauf notleidend gewordener Kreditbeteiligungen. Der funktioniert aber in aller Regel nur, sofern die jeweilige Plattform einen liquiden Zweitmarkt anbietet. Wird hierüber die Forderung an einen anderen Anleger abgetreten, gilt der Anteil am P2P-Kredit, die Kapitalforderung, als verkauft. Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis kann dann als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Forderung unentgeltlich, also umsonst, veräußert wird.
Völlig zu Recht wurde daher auf diesem Blog folgendes Fazit gezogen: „Von dieser Regelung kann man halten, was man möchte, Fakt ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt, dass du dich daran halten musst.“ Doch Zeiten ändern sich und mit ihr bisweilen auch die Rechtsprechung. Dieselben Kläger, die 2015 vor dem Finanzgericht Düsseldorf unterlagen, zogen bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Und die obersten Richter in Sachen Steuern vollzogen kürzlich tatsächlich eine fulminante Kehrtwende.
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Die 180-Grad-Wende der Rechtsprechung
In ihrem Urteil vom 24. Oktober 2017 (Aktenzeichen VIII R 13/15) stellten sie klar, dass auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem Verlust führt, der steuerlich als solcher anzuerkennen ist. Endgültig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass hinreichend sicher feststehen muss, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.
Dabei orientierten sich die Richter in ihrer Urteilsbegründung erstaunlich nah an der Lebensrealität. Ihr Hauptargument: Entscheidend für die Besteuerung sei seit Einführung der Abgeltungsteuer ausdrücklich die Wertveränderung von Kapitalanlagen. Will heißen: Wenn die Rückzahlung einer Forderung über den Anschaffungskosten stets einen steuerlichen Gewinn zur Folge hat, so muss auch eine Rückzahlung unter den Anschaffungskosten stets zu einem steuerlichen Verlust führen.
Einer Veräußerung, so die Richter, muss dabei auch jede andere Form einer wertmäßigen Veränderung gleichgestellt werden. Denn wirtschaftlich – und genau darauf käme es an – würde es keinen Unterschied machen, ob der Übertrag einer wertlosen Forderung ohne Gegenleistung oder aber ein Zahlungsausfall zu einem Verlust führe. Letzterer entspricht in Sinne dieses Urteils also einer fiktiven Veräußerung zum Preis von Null.
Die Übertragbarkeit des Grundsatzurteils
Dieses Grundsatzurteil zum Ausfall privater Darlehensforderungen beziehungsweise dessen steuerlicher Berücksichtigung ist meines Erachtens eins zu eins auf P2P-Kredite übertragbar – zumindest bei Privatinvestoren. Die Tatsache, dass zwischen Gläubiger und Schuldner eine Plattform geschaltet ist, dürfte dabei ebenso unerheblich sein wie der Umstand, dass in der Regel zahlreiche Investoren ein Darlehen finanzieren.
Schließlich, um die Argumentation des BFH aufzugreifen, macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob das Darlehen direkt oder über einen Vermittler ausgereicht wird. Und selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so hält doch jeder Anleger unzweifelhaft eine Forderung gegen die Plattform. Ebenso dürfte es keine Rolle spielen, ob es sich nun um eine „komplette“ oder „anteilige“ Kreditforderung handelt. Entscheidend ist ja die Werteveränderung der Kapitalanlage und schließlich müssen auch Erträge aus „anteiligen“ Krediten versteuert werden.
Für Investoren in P2P-Kredite mit Rückkaufgarantie ist das ein tröstliches Urteil für den Fall, dass eine Plattform baden gehen sollte – und irgendwann wird das passieren, da sei dir sicher. Gleiches gilt analog auch für Darlehensanbahner. Das ist ein zumindest kleiner, fiskalischer Trost.
Originäre Anleger in P2P-Kredite, diejenigen also, die ohne Netz und doppelten Boden investieren, können mit dieser Entscheidung ihre jährliche Nettorendite steigern. Zumindest sofern sie Ausfälle zu verzeichnen haben. Denn diese können sie ab sofort gegen ihre Erträge aufrechnen. Sollte das Saldo dann immer noch ein negatives Vorzeichen tragen, lassen sich diese Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Allerdings nur mit diesen. Ein sogenannter „horizontaler Verlustausgleich“, zum Beispiel mit Arbeitseinkommen oder Mieterträgen, ist leider nicht möglich. Dafür können Verluste auf das Folgejahr vorgetragen werden.
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Eine letzte Hürde
Eine Hürde ist zur Anerkennung des Verlusts allerdings noch zu nehmen, nämlich die vom BFH geforderte Endgültigkeit des Ausfalls. Solange beispielsweise das Inkasso noch läuft, ist diese nicht gegeben. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür nicht aus, der Abschluss desselben hingegen schon. Bis dahin kann natürlich viel Wasser den Rhein hinab fließen.
Die Schlüsselfrage ist hierbei, wie oben erwähnt, ob realistischerweise noch mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann oder nicht. Genau diese Frage ist bei P2P-Krediten nicht immer eindeutig zu beantworten, geschweige denn selbst zu überprüfen. Hier dürfte als Mindestvoraussetzung auf eine entsprechende Statusmeldung des Plattformbetreibers inklusive endgültiger Ausbuchung des Kredits abgestellt werden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könnte dann auch ein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden.
Dann schau jetzt in meine P2P Plattform-Übersicht. Dort findest du weitere Informationen und / oder Artikel zu den Plattformen, auf denen ich investiere.
Verluste aus P2P Krediten – Ein Fazit
Zeiten ändern sich und so auch Rechtsprechungen. Danke Luis für diesen informativen und tollen Artikel! Zusammengefasst bedeutet dies: Verluste aus P2P Krediten können abgesetzt werden, wenn der Kredit tatsächlich vollständig ausgefallen und dies auch nachweisbar ist. Hierbei liegt wohl die Kunst. Anlehnend zu diesem Artikel habe ich einmal in meine Auxmoney* und Bondora Portfolios geschaut, wo ich 2014 die ersten Inkasso-Fälle hatte. Diese und auch alle anderen sind noch immer nicht abgeschlossen und wir haben 2018. Selbst wenn du den Vorteil also in deiner Steuerklärung nutzen möchtest, musst du eine elefantöse Geduld mitbringen, um davon zu profitieren.
Nichts destotrotz bringt das Urteil des Bundesfinanzhofes für private P2P Investoren langfristig wohl Vorteile mit sich. Sobald ich die Möglichkeit dazu bekomme, würde ich das direkt für euch ausprobieren. Wohl nur eine Frage von… Jahren? 🙂
Was sagst du zum jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofes? Schreib es in die Kommentare!
Beitragsbild: pixabay.com @ Mikali (Creative Commons CCO)
Bild im Text: pixabay.com @ Oldifan (Creative Commons CCO)
Über den Autor
Moin! Ich bin Lars und schreibe auf diesem Blog schon seit 2015 über meine Erfahrungen beim Investieren in P2P-Kredite. Ich habe zusammen mit Kolja Barghoorn auch das deutsche Standardwerk zum Thema geschrieben, welches auf mehreren Portalen zum Bestseller wurde und regelmäßig aktualisiert wird.
Darüber hinaus gibt es um den Blog auch noch Deutschlands größte P2P Community auf vielen verschiedenen Kanälen, auf der du dich mit tausenden von anderen Investoren austauschen kannst, wenn es mal schnell gehen muss. Wenn du mehr über mich und meine Arbeit erfahren willst, kannst du das auf meiner Über-Mich Seite tun.
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Hi Lars, nehme an Viventor ist abschreibbar. Wie sieht es bei Estateguru mit Loans aus, die im Prozess bei “Legal Actions” stehen und wo trägst du Plattformgebühren wie bei Finbee ein? Danke im Voraus. Gruß Daniel
Hi Daniel,
ich weiß nicht, ob Viventor abschreibbar ist, aber wahrscheinlich, ja. Estateguru in jedem Fall nicht, da gibt es ja noch berechtigte Hoffnung, dass die Gelder wiederkommen. Plattformgebühren trage ich in der Steuer gar nicht ein, die trägst du als Investor selbst.
Hallo
Ich verstehe das nicht so ganz,zb im Steuerbericht bei Bondora
Abschreibung-Dahrlenensvertrag ist absetzbar.
Gesammt Zinsen minus Abschreibung.
Und Verluste durch Sekundärmarktkäüfer oder Verkaüfe ,nicht.
Ist das Korrekt
Hi Max, kann ich dir nicht sagen, ich habe bisher noch niemals was steuerlich abgeschrieben. Da müsstest du deinen Steuerberater bemühen.
Hallo,
ich grabe dann auch nochmal den Beitrag aus.
Auf der Mintos Ertragsbescheinigung vom letzten Jahr sind folgende zwei Positionen:
Uneinbringliche Forderungen – Hauptbetrag
Uneinbringliche Forderungen – Zinsen
Sind beide Positionen als Verlust zu verrechnen?
Dankeschön
Ich bin kein Steuerberater, aber ich würde sagen beides. Es wird hier um die Zinsen gehen, die schon auf dem Weg zu dir waren, jedoch nicht ausgezahlt werden konnten. Zukünftige Zinsen werden sie da nicht draufschreiben. So meine Vermutung.
Hallo Lars,
tut mir leid, dass ich diesen alten Artikel nochmal ausgrabe!
Wie kann ich es in meinem konkreten Fall machen?
1. Flender
Wie du auch schon festgestellt hast, lief es bei Flender ziemlich schlecht, wobei ich für 2020 mit gegengerechneten Verlusten immer noch knapp mehr Zinsgewinne als beim Tages- oder Festgeld habe. 😉
Die 4 Projekte stehen mit Status “Loss” im Portfolio Overview, damit sollte ich sie doch einfach gegenrechnen können, oder?
2. Grupeerbetrüger
Hier tut sich seit Mitte des Jahres gar nichts mehr. Kann man hier schon die Verluste steuerlich geltend machen? Muss ich irgendetwas abwarten? Was machst du hier?
Hi Manfred,
kein Problem, dafür ist er da 🙂
1. Ja, bei Flender wird der Verlust klar ausgewiesen, das sollte als Nachweis ausreichen.
2. Hier ist noch alles offen, ich mache hier steuerlich noch gar nichts. Würde sich aber irgendwann auf jeden Fall lohnen 🙂
Hallo,
wie geht ihr bei einer steuerlichen Geltendmachung vor? Verrechnung mit Gewinnen anderer Plattformen? oder anders?
Viele Grüße
Andreas
Hi Andreas,
ich selbst habe bisher noch keine Verluste steuerlich geltend gemacht. Frag doch mal in unserer Community.